Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Stellen oder Personen müssen alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Bundesarchiv zur Übernahme anbieten, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.
Art. 6 – Anbietepflicht
Art. 6
Anbietepflicht
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 6 Anbietepflicht Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Stellen oder Personen müssen alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Bundesarchiv zur Übernahme anbieten, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind. 2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen
- SR-Nummer
- SR 152.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht