(Art. 24 Abs. 1 BGA)
Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.
Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.
Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.