(Art. 10 BGA)
Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.
Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:
das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet;
die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.