(Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA)
Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.
Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat.
In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.