Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.
Art. 1 – Zweck und Gegenstand
Art. 1
Zweck und Gegenstand
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2023
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1 Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmunge
- SR-Nummer
- SR 152.3
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht