Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
nicht amtlich sind;
anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
…
Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.