In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben:
der amtliche Name und Vorname;
der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
das Geschlecht;
die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit;
Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und
der Beruf.84
Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.85