…119
Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
…119
Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Erlassnavigation
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Art. 64 Ausschluss der Einsichtnahme Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445). 1 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21.