Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt das bisherige Recht massgebend.
Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
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