Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden.
Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe Erleichterungen für diese Stimmberechtigten zulassen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird.