Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf vierzehn Tage festgelegt hat.16
Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die keine stillen Wahlen kennen.17