Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich sei, so entscheiden die Kommissionen, die für die Ermächtigung zuständig sind.
Art. 14ter – Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 14ter28
- 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität (AS 1973 925; BBl 1971 II 369 481). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
- Gliederungspfad
- III. Abschnitt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.06.2025
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Art. 14ter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 über die Änderung von Bestimmungen betreffend das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis und die Immunität (AS 1973 925; BBl 1971 II 369 481). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in K
- SR-Nummer
- SR 170.32
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.03.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht