Die ausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4 PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen:
auf einer anderen Internetseite der Bundesverwaltung als der Publikationsplattform;
über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und die übrigen konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter;
durch die Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG;
Pressemitteilungen;
Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind;
öffentlicher Anschlag;
direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Textes.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.