Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
Art. 16a – Datensicherheit
Art. 16a39
Datensicherheit
- 39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 16a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). Datensicherheit Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um di
- SR-Nummer
- SR 170.512
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.06.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht