Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des Rates.
Art. 108 – Unzulässigkeit
Art. 108
Unzulässigkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.03.2026
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Art. 108 Unzulässigkeit Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des Rates. 5. Titel: Verfahren in der Bu
- SR-Nummer
- SR 171.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht