Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.
Art. 90 – Abschreibung eines Erlassentwurfs
Art. 9091
Abschreibung eines Erlassentwurfs
- 91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 20116793, 6829).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.03.2026
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Art. 90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793, 6829). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlame
- SR-Nummer
- SR 171.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht