Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
Art. 12 – Delegationen
Art. 12
Delegationen
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Organe 3. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.09.2025
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Art. 12 Delegationen Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. 2. Kapitel: Organe / 3. Abschnitt:
- SR-Nummer
- SR 171.13
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht