Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt.
Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.
Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat.
Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission, nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.15
Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.