Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.
…27
Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.