Der Rat kann auf schriftlichen Antrag eines Ratsmitgliedes oder einer Kommission zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.
Jedes Ratsmitglied kann zu einem Antrag für eine Erklärung Änderungsanträge einreichen.
Der Rat beschliesst zuerst, ob er eine Beratung durchführen will. Lehnt er die Beratung ab, sind die Anträge erledigt. Beschliesst er die Beratung, bereinigt er die Anträge gemäss den Artikeln 78 und 79 ParlG. Der Rat nimmt den bereinigten Entwurf der Erklärung an oder lehnt diesen ab.
Beschliesst der Rat die Beratung, kann er die Anträge durch die zuständige Kommission vorberaten lassen. Unterbreitet die Kommission ihre Anträge nicht bis zu Beginn der nächsten ordentlichen Session, entscheidet der Rat, die Beratung durchzuführen oder die Anträge abzuschreiben.