Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist:
vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung15 erforderlich ist;
auf Antrag eines Ratsmitglieds.