Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:
leitet die Verhandlungen des Rates;
legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest;
leitet das Präsidium und das Ratsbüro;
vertritt den Rat nach aussen.
Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung.
Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:
eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasjenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat;
das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang.
Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten;
nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.