Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Jedes Ratsmitglied kann vor der Gesamt- und vor der Schlussabstimmung über einen Erlassentwurf sowie vor einer Abstimmung, in welcher die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder nach Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung17 erforderlich ist, seine Stimmabgabe oder Stimmenthaltung kurz begründen.