Bei Stimmabgabe durch Handerheben nach Artikel 44 Absatz 2 kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich ist.25
Die Stimmenzahlen und die Enthaltungen sind in jedem Fall zu ermitteln bei:
Gesamtabstimmungen;
Schlussabstimmungen;
Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung26 erforderlich ist.