Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall während der parlamentarischen Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitgliedes.
Bei Erkrankungen und Unfällen, die ein Ratsmitglied in amtlicher Funktion im Ausland erleidet, werden die Kosten vom Bund übernommen, soweit sie nicht von der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes getragen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 198823 zum Parlamentsressourcengesetz regelt die Einzelheiten.