Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
der Gegenstand der Untersuchung;
die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
der Beizug von Hilfsorganen;
die Art und Weise der Berichterstattung;
die Termine.
Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.