Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:
die Mitglieder des Bundesrats;
die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates und die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates;
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesstrafgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts;
die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm oder der Bundesversammlung im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen;
die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre;
die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.
Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:
jedes Departement sowie die Bundeskanzlei für die ihm oder ihr unterstellten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die von ihm oder ihr im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste oder Delegationen;
die Bundesversammlung für Mitglieder des National- und des Ständerates sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;
das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht für ihre Mitglieder;
die Bundesanwaltschaft für die ihr unterstellten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung nach Vorliegen des Transportangebots.
Die Bewilligung berechtigt zu einem Flug an einen bestimmten Ort, gegebenenfalls mit Rückflug oder Dritt-Destinationen.
Beansprucht eine Person oder eine Personengruppe nach Absatz 2 regelmässig Dienstleistungen des LTDB, so kann ihr die zuständige Stelle ausnahmsweise eine generelle Bewilligung erteilen. Sie kann diese zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränken oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Ist aus dienstlichen oder protokollarischen Gründen eine Begleitung erforderlich, so kann die berechtigte Person auch für ihre Begleitperson Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Die Begleitung von Personen nach Absatz 2 wird in der Bewilligung geregelt.