Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden:
Daten nach Artikel 57lBuchstabe a RVOG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen durch das Bundesarchiv; falls diese vom Bundesarchiv nicht übernommen werden: 2 Jahre;
Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57lBst. b RVOG): 2 Jahre;
Daten über die Arbeitszeiten des Personals (Art. 57lBst. c RVOG): 5 Jahre;
Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin (Art. 57lBst. d RVOG): 3 Jahre.
Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.
Der Bundesrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen.