Die folgenden Bundesorgane sind für die nachstehenden IAM-Systeme der zentralen Bundesverwaltung verantwortlich:
der Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI) für:12
alle als Standarddienste angebotenen oder dem Bereich DTI13 ausdrücklich zugewiesenen IAM-Systeme einschliesslich derer Zurverfügungstellung an Kantone und Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 11 Absatz 3 EMBAG,
das IAM-System der Supportprozesse Finanzen, Beschaffung, Immobilien und Logistik einschliesslich der Cloud-Anbindungen;
die Direktion für Ressourcen im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für das von der Informatik EDA betriebene IAM-System;
das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die von der Gruppe Verteidigung (Gruppe V) betriebenen IAM-Systeme;
die Eidgenössische Finanzverwaltung für das in der zentralen Ausgleichsstelle betriebene IAM-System zur Versorgung der Sozialversicherungssysteme der 1. Säule und deren Prozessunterstützung;
das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für das beim Information Service Center WBF (ISCeco) betriebene IAM-System;
das Bundesamt für Strassen für sein IAM-System zum Betrieb der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen der Nationalstrassen.
Sie sorgen dafür, dass die Bearbeitung der Personendaten in den IAM-Systemen, für die sie verantwortlich sind, mindestens alle vier Jahre von einer externen Stelle überprüft wird.
Die folgenden Organe sind für die nachstehenden IAM-Systeme verantwortlich:
die Gruppe V für die IAM-Systeme der Armee;
die jeweiligen Verwaltungseinheiten für die IAM-Systeme der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung;
die jeweiligen Organisationen für die IAM-Systeme der Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG.
Verpflichtete Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c–e ISG, auf die diese Verordnung gemäss Artikel 84 Absatz 3 ISG anwendbar ist, legen fest, welche die in ihrem Bereich verantwortlichen Bundesorgane sind.
Die Verantwortung für das nachgelagerte System, insbesondere für den Zugang dazu, bleibt bei der Fachstelle, die für dieses zuständig ist.