Diese Verordnung regelt:
den Aufbau und die Aufgaben der überdepartementalen Krisenorganisation der Bundesverwaltung;
die Zusammenarbeit der Verwaltungseinheiten mit der überdepartementalen Krisenorganisation;
den Einbezug von Kantonen, Wissenschaft und Dritten durch die überdepartementale Krisenorganisation;
die Krisenkommunikation des Bundesrates.