Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 62e Haftung 1 Die Kantone haften dem Bund für Schäden an dessen Eigentum infolge einer Störung der öffentlichen Ordnung. 2 Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Versicherungspflichten gelten nicht für den Bund. Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen / Fünftes Kapitel: Steuerbefrei