Für die Anforderungen an die Veröffentlichung nach Artikel 10 Absätze 1 und 4 EMBAG gilt:
Zeitnah sind Veröffentlichungen, wenn die Daten der Öffentlichkeit möglichst unmittelbar nach ihrer Beschaffung oder Erstellung und Zusammenstellung als strukturierte Daten zugänglich gemacht werden; die Verwaltungseinheiten berücksichtigen dabei insbesondere die Art der Daten und ihren Nutzen für die Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft; Daten, die sich laufend verändern, sind unmittelbar nach der Erfassung mithilfe einer elektronischen Schnittstelle zu veröffentlichen.
Maschinenlesbar sind Veröffentlichungen, wenn ein standardisiertes oder etabliertes Format verwendet wird, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die Daten leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
Offene Formate sind Formate, die einen direkten Zugang zu den Daten ermöglichen, die deren maschinelle Bearbeitung erleichtern, die öffentlich vollständig dokumentiert sind und die ohne immaterialgüterrechtliche oder sonstige rechtliche Einschränkungen genutzt werden können; das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlicht eine Liste der empfohlenen Formate4.
Forschungsdaten fallen nicht unter Artikel 10 Absatz 1 EMBAG. Sie müssen nicht nach den Anforderungen nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht werden.