Die EFV kann Daten nach Artikel 21 Absatz 1 zur Aktualisierung anderer Informationssysteme des Bundes über eine Schnittstelle zur Verfügung stellen.
Art. 25 – Schnittstelle zur Aktualisierung anderer Informationssysteme
Art. 25
Schnittstelle zur Aktualisierung anderer Informationssysteme
- Gliederungspfad
- 4. Kapitel: Daten von Bundesbehörden 3. Abschnitt: MDG-System
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2026
Verfügbare Sprachversionen
Artikelversion auswählen
Aktuelle und historische Fassungen bleiben getrennt und dauerhaft aufrufbar. Die gewählte Fassung öffnet automatisch.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 25 Schnittstelle zur Aktualisierung anderer Informationssysteme Die EFV kann Daten nach Artikel 21 Absatz 1 zur Aktualisierung anderer Informationssysteme des Bundes über eine Schnittstelle zur Verfügung stellen. 4. Kapitel: Daten von Bundesbehörden / 3. Abschnitt: MDG-System
- SR-Nummer
- SR 172.019.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.04.2025
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht