Jede Partei dieser Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.