Pilotversuche können durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Versuch ist Teil eines Rechtsetzungsprojekts.
Der Versuch ist erforderlich, um Erkenntnisse im Hinblick auf die Umsetzung des Vorhabens zu gewinnen.
Die Anforderungen in den Bereichen Datenschutz, Informationsschutz und IKT-Sicherheit sind gewährleistet.
Es wird ein innovativer Prozess technisch erprobt, der grossen Nutzen insbesondere für die Wirtschaft oder die Bevölkerung oder erhebliche Gewinne an Effizienz und Effektivität bei der Erfüllung von Behördenaufgaben verspricht.
Die Risiken der eingesetzten Technologien und ihrer Nutzung sind bekannt und mit erprobten Mitteln beherrschbar.
Der Kreis der Betroffenen wird auf das für den Versuchszweck erforderliche Mass beschränkt.
Alle vom Versuch, insbesondere von der Bearbeitung von Personendaten betroffenen Personen haben ihre Einwilligung erteilt und können diese jederzeit zurückziehen.
Artikel 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20205 bleibt vorbehalten.
Bei der Durchführung des Pilotversuchs kann in den Bereichen nach Absatz 1 Buchstabe c von Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen abgewichen werden, wenn:
der Zweck des Versuchs die Abweichungen erfordert, insbesondere weil die Bearbeitung nicht anonymisierter Personendaten unabdingbar ist; und
auf anderem Weg gewährleistet ist, dass die Ziele der betreffenden Bestimmungen erreicht werden.
Das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei regelt den Pilotversuch, insbesondere Abweichungen nach Absatz 3. Das Departement erlässt seine Regelung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei.
Das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei hört vorgängig die zuständigen Aufsichts- und Koordinationsstellen an, insbesondere bezüglich Digitalisierung, Datenschutz und Informationssicherheit.
Der Pilotversuch ist auf die Dauer zu beschränken, die zur Gewinnung der angestrebten Erkenntnisse erforderlich ist. Er dauert maximal zwei Jahre. Eine einmalige Verlängerung um zwei Jahre ist möglich.
Die zuständige Stelle informiert die Bundeskanzlei und die zuständigen Aufsichtsbehörden regelmässig über den aktuellen Stand des Pilotversuchs und über besondere Vorkommnisse. Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung über die laufenden und abgeschlossenen Pilotversuche jährlich Bericht.
Der Bundesrat regelt die Finanzierung von Pilotversuchen im Rahmen der bewilligten Kredite.