Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem öffentlichen kryptografischen Schlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 201611 über die elektronische Signatur [ZertES]) aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.
Art. 7 – Zertifikat
Art. 710
Zertifikat
- 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
- 11 SR 943.03
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2022
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). Zertifikat Ist das qualifiz
- SR-Nummer
- SR 172.021.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.06.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht