Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung.
Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
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Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
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Art. 2 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung. 2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. 3 Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit da