Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.