Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe und vertritt die Körperschaft nach aussen. 2 Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. 2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattformen