Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:
die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet;
der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist;
die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.