Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.
Das EFD erlässt auf Antrag des Vorstands der BKB Weisungen für sämtliche Beschaffungs- und Bedarfsstellen. Zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes erlässt es auf Antrag des Vorstands der BKB zudem Weisungen zu Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen.
Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen, das Beschaffungscontrolling sowie den dazu gehörigen Einsatz digitaler Instrumente erlassen. Es hört dazu vorgängig die Departemente und die Bundeskanzlei an. Die Weisungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der BKB.