Die Verordnung vom 17. Juni 199127 über das Vernehmlassungsverfahren wird aufgehoben.
Art. 22 – Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
- 27 [AS 1991 1632; 1996 1651 Art. 22]
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2022
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Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Juni 1991 [AS 1991 1632; 1996 1651 Art. 22] über das Vernehmlassungsverfahren wird aufgehoben. [AS 1991 1632; 1996 1651 Art. 22] 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 172.061.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.08.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht