Die federführenden Behörden orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassungen; sie nennen ihr zu jedem Vorhaben den Titel in den drei Amtssprachen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 929). Koordination 1 Die federführenden Behörden orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassunge