Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
Zur Stellungnahme eingeladen werden:
die Kantonsregierungen;
die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien;
die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete;
die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft;
die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.
Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.