Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen 1 Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet. 2 Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 925; BBl 2013 8875).