Wer akkreditiert werden will, hat bei der Bundeskanzlei (BK) ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
Bei festangestellten Medienschaffenden gilt als Nachweis eine Bestätigung der Leitung der Bundeshaus- oder Chefredaktion über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.
Bei Medienschaffenden ausländischer Medien überprüft das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf Antrag der BK, ob die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. Die BK und das EDA geben einander die dafür erforderlichen Personendaten weiter.
Vor ihrem Entscheid unterbreitet die BK das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten zur Stellungnahme.