Die Witwe oder der Witwer hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mit der verstorbenen Magistratsperson mindestens zwei Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Ehedauer hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Der geschiedene Ehegatte einer Magistratsperson ist dem verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen worden ist.