Die Organisationsverordnung vom 29. März 200067 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.
Art. 14 – Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
- 67 [AS 20001239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2]
- Gliederungspfad
- 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2026
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Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 29. März 2000 [AS 2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2] für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben. [AS 2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2]
- SR-Nummer
- SR 172.211.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.04.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht