Als Dienstflüge gelten:
Arbeitsflüge zur unmittelbaren Erfüllung eines dienstlichen Auftrages;
Flüge zur Abnahme von amtlichen Prüfungen von Flugpersonal;
Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial;
Dienstreiseflüge sowie Trainings- und Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätigkeit.