Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 22 Berufs‑, Geschäfts- und Amtsgeheimnis 1 Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. 2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung. 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis